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   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.1992 - 11 A 276/89   

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https://dejure.org/1992,5639
OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.1992 - 11 A 276/89 (https://dejure.org/1992,5639)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.09.1992 - 11 A 276/89 (https://dejure.org/1992,5639)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. September 1992 - 11 A 276/89 (https://dejure.org/1992,5639)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Werbeanlage; Abstandsfläche; Anlagen der Fremdwerbung; Bauteile

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • VG Düsseldorf, 16.12.2015 - 28 K 3757/14

    Luftwärmepumpe; Nachbar; bauliche; Anlage; Einschreiten; Ordnungsverfügung;

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Verletzung der Abstandflächenvorschrift des § 6 Abs. 1 BauO NW zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des benachbarten Grundstücks führt, OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 276/89 - juris.
  • VG Düsseldorf, 25.04.2013 - 9 K 3413/12

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer beleuchteten Werbetafel

    Geht man davon aus, dass die Werbeanlage eine selbständige bauliche Anlage darstellt, gilt die Abstandflächenpflicht aus dieser Vorschrift gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW entsprechend, die zuletzt genannte Vorschrift anwendend, die Frage, ob die Werbeanlage Teil des Gebäudes wird, allerdings offenlassend OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992, 11 A 276/89, BRS 54 Nr. 131 = NWVBl 1993, 224, juris-Rn. 25.

    Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Werbetafeln der hier gegebenen Größe grundsätzlich auszugehen, grundlegend OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992, 11 A 276/89, NWVBl 1993, 224 = BRS 54 Nr. 131, juris-Rn. 23; ferner etwa Urteil vom 18. Dezember 1992, 11 A 2184/89; Beschluss vom 19. Dezember 2007, 10 A 2684/06, juris (Rn. 10).

    Damit dürfte § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW für Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW nicht, auch nicht sinngemäß, anwendbar sein, so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1992, 11 A 2184/89; anders wohl noch Urteil vom 18. September 1992, 11 A 276/89, BRS 54 Nr. 131 = NWVBl 1993, 224 (vgl. juris-Rn. 24).

    Die unmittelbare Präsenz einer ca. 3,80 m x 2, 80 m großen, zudem beleuchteten Tafel mit Werbeplakaten kann das Wohlbefinden und damit den Wohnfrieden empfindlich stören, vgl. - zur Begründung der gebäudegleichen Wirkung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW - OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992, 11 A 276/89, NWVBl 1993, 224 = BRS 54 Nr. 131, juris-Rn. 23.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.1997 - 7 A 629/95

    Bauordnungsrecht - Berechnung der Abstandfläche bei einer Windenergieanlage

    vgl. OVG NW, Urteil vom 8. September 1987 - 7 A 1671/86 - Urteil vom 18. September 1992 -11 A 276/89 -, NW VBL 1993, 224.
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